Kindergeld: Alles, was du wissen musst
Grundsätzlich erhalten Eltern für jedes Kind monatlich 255 € (Stand: 2025). Dies gilt in jedem Fall für Kinder unter 18 Jahren, darüber hinaus aber auch für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden: also auch für viele Studierende. Auf dieser Seite erklären wir alles Wichtige zum Thema Kindergeld.
Der Anspruch auf Kindergeld für Studierende kann auf zwei Arten entstehen, die zu unterscheiden sind: Auf der einen Seite steht das Kindergeld, das deine Eltern für dich bekommen, wenn du studierst. Andererseits erhalten Eltern, die selbst studieren, für ihre eigenen Kinder Kindergeld. Um diesen Fall geht es im zweiten Teil der Seite.
Kindergeld für studierende Kinder
Mindestbedingungen
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld nur noch unter spezifischen Bedingungen gezahlt:
- Das Kind befindet sich in Ausbildung oder sucht einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz.
- Und das Kind ist noch nicht 25 Jahre alt
Bei Behinderung kann die Altersgrenze entfallen. - Wenn eine zweite Ausbildung betrieben wird, darf daneben keine zu zeitintensive Erwerbstätigkeit treten.
Für Studieninteressierte, Studierende oder Absolvierende wird im Folgenden vor allem der Ausbildungsstatus und Übergangszeiten näher diskutiert (gesetzliche Regelungen in § 32 EStG, insb. Abs. 4).
Vor dem Studium und Ausbildungsbeginn
Bei Studierenden beginnt der Ausbildungsstatus mit dem ersten Tag des ersten Semesters und endet in der Regel mit der Bekanntgabe des erfolgreichen Bestehens.
Die vorhergehende Ausbildungsplatz- oder Studienplatzsuche kann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Vor dem Studium können auch Auslandsaufenthalte zum Spracherwerb, Praktika, Traineeprogramme oder Volontariate (sofern für das Studium wesentlich) die Statusbedingung erfüllen, wenn ein hinreichend strukturierter Ausbildungsplan vorliegt. Auch Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten Dauer sind möglich.
Antrag, Fundstellen, Materialien
Die Famlienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind zuständig für die Bearbeitung von Anträgen. Das Bundeszentralamt für Steuern erstellt als Aufsichtsbehörde Dienstanweisungen.
Fragen zum Ausbildungsstatus
Was tun, wenn die Eltern das Kindergeld nicht weitergeben oder den Antrag nicht stellen?
Bei volljährigen Kindern in Ausbildung wird das Kindergeld gewährt, weil die Eltern es zur Unterstützung des Kindes einsetzen sollen. Zahlen die Eltern einen geringeren Unterhalt als den Kindergeldsatz, so kann ein Antrag auf Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG erfolgreich sein, wobei dann eine Direktauszahlung durch die Kindergeldkasse an das Kind erreicht würde. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig sind, weil sie selbst zu wenig Geld haben. Allerdings lohnt eine genauere Lektüre der Dienstanordung zum Kindergeld (PDF) (Abschnitt V 33), um das Verfahren und die genauen Voraussetzungen zu durchdringen. Zum Beispiel ist bei Kindern, die zu Hause wohnen, eine Abzweigung nicht zu erwarten, weil die Unterbringung und Verpflegung als erbrachte Unterhaltspflicht gilt.
Was tun, wenn die Eltern keinen Antrag auf Kindergeld stellen?
Stellen die Eltern mangels Interesse nicht einmal einen Antrag auf Kindergeld, so kann ein "Antrag im berechtigten Interesse" durch das Kind selbst erfolgen (§ 67 Satz 2 EStG). Genauere Info finden sich in Abschnitt V 5.3 der Dienstanordnung (siehe PDF oben!).
Studentische Eltern
Das Kindergeld ist steuerfreies Einkommen. Eltern, die getrennt leben, können gemeinsam bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Können sie sich nicht einigen, bezieht es das Elternteil, welches das Sorgerecht hat. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für adoptierte Kinder sowie Pflege- und Stiefkinder.
Kindergeld studentischer Eltern wird bei Bürgergeld-Leistungen als Einkommen angerechnet, bleibt bei vielen anderen Leistungen aber außen vor: z.B. Wohngeld, BAföG.
Kindergeld für studentische Eltern und deren Eltern gleichzeitig?
Wenn Studierende eigenes Kindergeld bekommen, schließt dies nicht aus, dass die Eltern dieser Studierenden gleichfalls Kindergeld beziehen. Es müssen für den Anspruch der Eltern der Studierenden nur die Bedingungen für volljährige Kinder (s.o.) erfüllt sein.
Antrag
Der Kindergeld-Antrag ist recht unkompliziert über ein Online-Portal zu stellen.
Kindergeld für behinderte Studierende
Ausnahmsweise wird Kindergeld auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Näheres zu dieser Konstellation erläutert die Behindertenberatung des Studierendenwerks.
Fragen zum Kindergeld?
Wende dich mit Fragen zum Kindergeld gerne an den Studienfinanzierungsberater Heiko Groen. Du solltest allerdings an einer der Hochschulen des Nordwestens studieren (wollen).
Für Beratung außerhalb der Region Nord-West sind andere Studierendenwerke zuständig.

mit Schwerpunkt Sozialleistungen (insb. studentische Eltern), Jobben neben dem Studium, Übergänge…
31.03.2025: Sprechzeit endet 11.45h!