Beschäftigungsmodelle

"Einfache" Modelle?

Eigentlich ist nichts einfach. Trotzdem sollen hier zwei Hauptmodelle der Beschäftigung (nicht Honorartätigkeit, auch nicht nebenbei!) in ihren Auswirkungen auf die verschiedenen betroffenen Systeme dargestellt werden. Was nicht auf dieser Seite erläutert wird, sind die Kriterien, nach denen die Modelle von anderen Beschäftigungsformen abgegrenzt und definiert werden. Das bleibt den vertiefenden Beiträgen überlassen.

Die geringfügige Beschäftigung ist eine Konstruktion aus der Sozialversicherung, die aber in vielen anderen Rechtssystemen aufgegriffen wird. Sie zerfällt in zwei Unterformen, den eher auf Dauer angelegten "Minijob" und die sogenannte "Kurzfristige Aushilfe", welche auf maximal drei Monate pro Kalenderjahr beschränkt ist, wobei aber der Verdienst in der Höhe unbeschränkt ist. Beide Varianten sind so angelegt, dass sie gleichzeitig nebeneinander existieren können, also zum Beispiel ein Minijob durchgehend das ganze Jahr und zusätzlich in den Ferien die befristeten Aushilfen.

Vertiefung zur Geringfügigen Beschäftigung (PDF)

In der Tabelle unten bedeutet AG Arbeitgeber und AN Arbeitnehmer. Stand: 10/2024

 

System / Variante
 
MinijobKurzfristige Aushilfe
RentenversicherungabzugAG: 15%
AN: 3,6%, abwählbar
AG: keiner
AN: keiner
Arbeitslosenversicherungsabzugkeinerkeiner
KrankenversicherungsabzugAG: 13% (1)
AN: keiner
keiner
Steuerabzugoptional entweder
AG: 2% oder
AN nach Steuertarif
nach Steuertarif
Auswirkung auf Familienversicherungkeinekeine
Auswirkung auf Kindergeldkeinekeine
Auswirkung auf BAföGGesamteinkommen in 12 Monaten wird oberhalb 6672 € angerechnet
(Vertiefung zwingend erforderlich!)

(1): Der Arbeitgeberanteil von 13% zur Krankenversicherung entfällt, wenn der/die Beschäftigte privat versichert bzw. in der Beamtenbeihilfe ist.

Die Werkstudentenregelung kann nur einsetzen, wenn die Begrenzungen der oben erläuterten Geringfügigen Beschäftigung nicht mehr eingehalten werden können. Wenn z.B. ein Job länger als drei Monate dauert und während der Beschäftigung mehr als die Minijobgrenze erwirtschaftet wird. Welche Begrenzungen diese Regelung selbst wiederum hat, wäre einem weiteren Artikel (PDF) überlassen. Als Vergleich sei die Normalbeschäftigung gegenüber gestellt, damit deutlich wird, was die Werkstudentenregelung für alle Beteiligten ökonomisch bedeutet.

In der Tabelle bedeutet AG Arbeitgeber und AN Arbeitnehmer. Stand: 10/2024

 

System / Variante
 
WerkstudentenregelungNormalbeschäftigung
RentenversicherungabzugAG: 9,3%
AN: 9,3%
AG: 9,3%
AN: 9,3%
ArbeitslosenversicherungsabzugkeinerAG: 1,3%
AN: 1,3%
KrankenversicherungsabzugkeinerAG: 7,3%
AN: 7,3%
Zusatzbeitrag ja nach Kasse
PflegeversicherungsabzugkeinerAG: 1,7% maximal
AN: 2,3% maximal
SteuerabzugAN nach SteuertarifAN nach Steuertarif
Auswirkung auf
Familienversicherung
entfällt in der Regel,
KVdS-Tarif setzt ein,
unbedingt selber der Krankenkasse melden!
verdrängt durch AN-KV
Auswirkung auf Kindergeldentfällt in der Zweitausbildung
bei Überschreitung von 20 Wochenstunden
entfällt in der Zweitausbildung
Auswirkung auf BAföGGesamteinkommen in 12 Monaten wird oberhalb 6672 € Brutto angerechnet
(Vertiefung zwingend erforderlich!)