Eigentlich ist nichts einfach. Trotzdem sollen hier zwei Hauptmodelle der Beschäftigung (nicht Honorartätigkeit, auch nicht nebenbei!) in ihren Auswirkungen auf die verschiedenen betroffenen Systeme dargestellt werden. Was nicht auf dieser Seite erläutert wird, sind die Kriterien, nach denen die Modelle von anderen Beschäftigungsformen abgegrenzt und definiert werden. Das bleibt den vertiefenden Beiträgen überlassen.
Geringfügige Beschäftigung
Die geringfügige Beschäftigung ist eine Konstruktion aus der Sozialversicherung, die aber in vielen anderen Rechtssystemen aufgegriffen wird. Sie zerfällt in zwei Unterformen, den eher auf Dauer angelegten "Minijob" und die sogenannte "Kurzfristige Aushilfe", welche auf maximal drei Monate pro Kalenderjahr beschränkt ist, wobei aber der Verdienst in der Höhe unbeschränkt ist. Beide Varianten sind so angelegt, dass sie gleichzeitig nebeneinander existieren können, also zum Beispiel ein Minijob durchgehend das ganze Jahr und zusätzlich in den Ferien die befristeten Aushilfen.
(1): Der Arbeitgeberanteil von 13% zur Krankenversicherung entfällt, wenn der/die Beschäftigte privat versichert bzw. in der Beamtenbeihilfe ist.
Werkstudentenregelung versus Normalbeschäftigung
Die Werkstudentenregelung kann nur einsetzen, wenn die Begrenzungen der oben erläuterten Geringfügigen Beschäftigung nicht mehr eingehalten werden können. Wenn z.B. ein Job länger als drei Monate dauert und während der Beschäftigung mehr als die Minijobgrenze erwirtschaftet wird. Welche Begrenzungen diese Regelung selbst wiederum hat, wäre einem weiteren Artikel (PDF) überlassen. Als Vergleich sei die Normalbeschäftigung gegenüber gestellt, damit deutlich wird, was die Werkstudentenregelung für alle Beteiligten ökonomisch bedeutet.
In der Tabelle bedeutet AG Arbeitgeber und AN Arbeitnehmer. Stand: 10/2024
System / Variante
Werkstudentenregelung
Normalbeschäftigung
Rentenversicherungabzug
AG: 9,3% AN: 9,3%
AG: 9,3% AN: 9,3%
Arbeitslosenversicherungsabzug
keiner
AG: 1,3% AN: 1,3%
Krankenversicherungsabzug
keiner
AG: 7,3% AN: 7,3% Zusatzbeitrag ja nach Kasse
Pflegeversicherungsabzug
keiner
AG: 1,7% maximal AN: 2,3% maximal
Steuerabzug
AN nach Steuertarif
AN nach Steuertarif
Auswirkung auf Familienversicherung
entfällt in der Regel, KVdS-Tarif setzt ein, unbedingt selber der Krankenkasse melden!
verdrängt durch AN-KV
Auswirkung auf Kindergeld
entfällt in der Zweitausbildung bei Überschreitung von 20 Wochenstunden
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