Ein Studienaufenthalt im Ausland außerhalb der EU und der Schweiz kann gefördert werden, wenn er im Rahmen einer Inlandsausbildung durchgeführt wird und nach dem Ausbildungsstand inhaltlich förderlich ist. Außerdem sollte zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Studienzeit angerechnet werden können. Für eine BAföG-Förderung muss der/die Studierende zudem nachweisen, dass er / sie bereits Kenntnisse in der gewählten Fachrichtung während eines zumindest einjährigen Studiums erlangt hat. 

Zudem darf der Studienaufenthalt maximal ein Jahr dauern. Vollständig im Nicht-EU-Ausland durchgeführte Studiengänge können, anders als innerhalb der EU, nicht gefördert werden.

Im Einzelnen setzt sich die Förderung außerhalb der EU folgendermaßen zusammen:

Grundbedarf: 597 €
Auslandszuschlag (je nach Land): 0 - 179 €
Kranken- und Pflegeversicherungen (Inlandskosten): 62 + 11 €
Krankenversicherung Ausland: bis 62 €
Reisekosten pauschal pro Hin- und Rückfahrt: 500 €
Studiengebühren (für längstens ein Jahr): max. 4.600 €

Die Auslandsförderung muss nach dem Studium zur Hälfte zurückgezahlt werden, eine Ausnahme bilden ggf. Zuschläge für Studiengebühren.

Weitere Voraussetzungen für die Förderung

Bei der Förderung eines Studienaufenthaltes außerhalb der EU müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ausbildung im Ausland muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; Trimester erfüllen diese Voraussetzung nicht. Findet die Ausbildung im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens 12 Wochen dauern. Eine Förderung ist außerdem nur dann möglich, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird, die mit einer Hochschule innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist. Der ständige Wohnsitz des Antragstellers / der Antragstellerin muss in Deutschland liegen.

Zeitpunkt des Auslandsaufenthaltes

Die Ausbildung solltest du noch innerhalb der Förderungshöchstdauer antreten. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit deines Studiengangs. Eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ist nur unter den in § 15 Abs. 3 BAföG bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wenn du die Ausbildung im Ausland nach Ablauf des vierten Fachsemesters aufnimmst, musst du eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorlegen, sofern du diese Bescheinigung nicht schon beim bisher zuständigen (Inlands-)BAföG-Amt vorgelegt hast.

Was muss ich beim Antrag beachten?

Der Antrag für das Auslands-BAföG wird nicht in dem für deinen Studienort zuständigen BAföG-Amt gestellt, sondern bei dem Amt, das für das jeweilge Land zuständig ist. Welches Amt für dein Zielland zuständig ist, kannst du hier herausfinden.

Wichtig: Stell den Antrag auf Auslandsförderung möglichst ein halbes Jahr vor dem geplanten Aufenthalt, damit du die Zahlungen rechtzeitig bekommst!

Hinweise zum Antragsverfahren und ein gesondertes Info-Faltblatt gibt es im BAföG-Amt und unter www.bafög.de. Dort gibt es auch Informationen zu den einzelnen Auslandszuschlägen und weiteren Details rund um die Förderung im Ausland.

Welche Formblätter brauche ich?
Für einen Auslands-BAföG-Antrag benötigst du erstmal die gleichen Formblätter wie für den Inlandsantrag:

  • Formblatt 1
  • Formblatt 3 (je 1x für jedes Elternteil)
  • sowie Formblatt 6 für den Auslandsaufenthalt

Die amtlichen Formblätter für den BAföG-Antrag erhältst du im BAföG-Amt, in unseren Servicebüros sowie auf den Internetseiten des Bundesbildungsministeriums.