Jobben im Studium

Hier geht es um die staatlichen Rahmenbedingungen des Jobbens

Es kommt häufiger vor, dass zu viele Aspekte gleichzeitig beachtet werden müssten: Sozialversicherung, Einkommenssteuer, Anrechnung von Einkommen bei der gesetzlichen Familienversicherung oder beim BAföG, Steuererklärung, Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt,…

Vielleicht findest du unten in den FAQs schon Antworten, ansonsten fragst du mal nach.

Heiko Groen
Studienfinanzierungs- und Sozialberatung

mit Schwerpunkt Sozialleistungen (insb. studentische Eltern), Jobben neben dem Studium, Übergänge…

Raum: A12 0-012 im SSC
Sprechzeiten: Mo 10.00 - 12.30 Uhr (ohne Termin); Di und Mi 10.00 - 12.30 Uhr; Do 14.00 - 16.00 Uhr

31.03.2025: Sprechzeit endet 11.45h!

Es ist nicht verboten, hat aber Konsequenzen:

  1. Das Studium steht hintenan.
  2. Bei einer dauerhaften und nicht nur in Ausnahmen vorliegenden Überschreitung kann die Anmeldung im Sozialversicherungssystem nicht als „Werkstudentenstatus“ (FAQ weiter unten) erfolgen, sondern es wird volle Sozialversicherung vom Gehalt abgezogen.
  3. Das Gehalt kann bei Sozialleistungen zur Anrechnung kommen (betrifft ohnehin auch Familienversicherung)

Ja, das geht. Allerdings müssen die beiden Jobs in Summe weiterhin unter dem aktuellen Grenzwert bleiben (2025: 556 €). Ist die Summe höher, verlieren beide Jobs den Status „Minijob“ und müssen anders bei Sozialversicherung registriert werden (in der Regel als „Werkstudentenjobs“, siehe FAQ unten!). Dies führt auch zur Lohnsteueranmeldung und Abzug von Steuern im Job mit der Lohnsteuerklasse VI.
Vertiefung: Einkommenssteuer für abhängig Beschäftigte (PDF)

Als Fachbegriff des Sozialversicherungsrechts meint dies eine Beschränkung der Abzüge auf die Rentenversicherung. Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung werden ausgelassen, was im Regelfall günstiger für die Beteiligten ist. Allerdings wirst du dann selber deine Krankenversicherung unabhängig vom Job zahlen müssen (bei bis zu 607,50 € Brutto wäre aber noch Familienversicherung denkbar: Vertiefung… )
Vertiefung „Werkstudentenstatus“ (PDF)

Zunächst wäre es wichtig, Honorarjobs komplett von Angestellten-/Arbeiter*innen-Jobs zu unterscheiden. Ersteres machen Unternehmer*innen, was weiter unten wieder aufgegriffen wird. Zweiteres führt zu Arbeitsverträgen, die durch Arbeitsrecht normiert werden (Lohnhöhe, Pflichten, Urlaub, Lohnfortzahlung, …). Zudem gibt es für diese Beschäftigungsverhältnisse Typen der Sozialversicherung, die dann zu Anmeldungen bei der Minijobzentrale oder der Krankenkasse führen. Ganz grob wären da:

  1. Minijobs und kurzfristige Aushilfen im Sinne der „geringfügigen Beschäftigung“ (PDF)
  2. Werkstudentenstatus (siehe FAQ oben!)
  3. Voll sozialversicherte Beschäftigung

Überblick zu den Auswirkungen der Jobformate in den jeweiligen Systemen

Wenn du kein Geld verdienst, keine Immobilien mit Mieteinnahmen besitzt, keine hohen Zinserträge hast oder andere einkommenssteuerpflichtige Einkommen erzielst, hast du natürlich nichts mit dem Finanzamt zu tun. Aber darum geht es in diesem Abschnitt ja nicht. Solltest du als unverheiratete Person ohne Kinder ausschließlich Arbeitnehmer*in sein und keine anderen Einkommen haben, wäre die Steueranmeldung Sache der Personalabteilung und weiter müsste nichts geschehen. Sollte in einzelnen Monaten aber viel Geld verdient worden sein, könnte eine Einkommenssteuererklärung nach Jahresabschluss die Steuer zurückholen, was aber nur in der Gesamtschau auf das Kalenderjahr rechnerisch geklärt werden kann.
Vertiefung: Einkommenssteuer Arbeitnehmer*innen (PDF)

Eine ganz andere Sache sind Honorarjobs oder die sogenannte selbstständige Tätigkeit. Hier ist die Einkommenssteuererklärung eine Pflichtsache (siehe FAQ unten!).
 

Die „einfache Antwort“ 556 € Brutto im Monatsdurchschnitt ändert sich, wenn:

  1. Du nur auf Honorarbasis arbeitest,
  2. Du das Geld für eine Pflichtpraktikum oder eine bezahlte Abschlussarbeit erhältst oder
  3. Du Kinder oder Partner*in mitfinanzieren musst, weil diese kein ausreichendes eigenes Einkommen haben.

Berechnungsverfahren am Beispiel

Was passiert, wenn statt Minijob ein Brutto-Einkommen von 700 € erzielt wird: Mehr Arbeit, viel “Orga”, aber nicht mehr Geld!

Die „einfache Antwort“ lautet: Hast du einen Minijob und dazu noch maximal punktuelle Jobs im Rahmen einer „kurzfristigen Aushilfe“, so sollte die Familienversicherung nicht gefährdet sein. Dabei sollte allen klar sein, dass der Begriff „kurzfristige Aushilfe“ ein Fachausdruck des Sozialversicherungsrechts ist und die Anmeldung bei der Minijobzentrale ganz genau hierauf abstellen muss.
Vertiefung zu „Geringfügiger Beschäftigung“ (PDF)

Alle anderen Formate von Einkommen müssen sich an einem Wert messen lassen, der jedes Jahr neu an die Lohnentwicklung angepasst wird und derzeit 505 € monatlich umfasst (Stand: 2024). Was als Einkommen zählt und wie es um Freibeträge reduziert werden kann, orientiert sich am Einkommenssteuerrecht.
Vertiefung Familienversicherung

Schwierigkeiten sind nur zu erwarten, wenn du dich in einer „Zweitausbildung“ befindest, wobei ein konsekutiv durchgeführter Masterstudiengang in der Regel als Fortsetzung einer Erstausbildung verstanden wird. Ein Ausbildungsabschluss, der fachlich weiterführend in einem Studium fortgesetzt wird, stört auch nicht unbedingt. Sollten diese Szenarien einer fortgesetzten Erstausbildung aber nicht zutreffen, so ist die Erwerbsarbeit zeitlich zu begrenzen, willst du den Anspruch auf Kindergeld nicht verspielen:

Zeitlimits bei Zweitausbildung

Aus der Sicht des Staates bist du eine Person mit Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Im Regelfall soll dies beim Finanzamt angemeldet werden und führt zur Pflichtsteuererklärung. Es gibt zudem Berufsformate die ein Gewerbe darstellen und deshalb beim Ordnungsamt angemeldet werden müssen (bei Studierenden nicht ganz so häufig). Zudem kann es bei Überschreiten von bestimmten Gewinngrenzen zu einer Rentenversicherungspflicht kommen (z.B. in freiberuflicher pädagogischer Tätigkeit wichtig).

Vertiefung: Selbstständige Tätigkeit (PDF)