Übergang vom Bachelor zum Master

So fließt dein BAföG ohne Lücke

Im Master wird erneut geprüft, ob du Anspruch auf BAföG hast. Auch wenn du für den Bachelor kein BAföG (mehr) bekommen hast, kann dies im Master anders aussehen. In jedem Fall ist es wichtig, den Übergang gut zu planen, damit eine lückenlose Förderung möglich ist.

Der Anspruch auf BAföG für das Bachelor-Studium endet nach der Regelstudienzeit, sollten keine Verlängerungsmöglichkeiten genutzt werden (müssen). Falls du vor Ablauf der Regelstudienzeit (oder der Verlängerungsphase) bereits deine letzte Prüfung erbringst, kann die Förderung vorher beendet werden. Die offizielle Bekanntgabe des Bestehens gilt als Förderungsende, so dass im darauf folgenden Monat der BAföG-Anspruch erlischt. Allerdings werden nur maximal zwei Monate Korrekturzeit nach dem Zeitpunkt der Abgabe toleriert (§ 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG).

Beispiel:

Durch die Anerkennung von Krankheit und Kindererziehungszeiten hat eine Studentin das 7. und 8. Semester als Verlängerung für das Bachelor-Studium zugebilligt bekommen. Das 8. Semester sei ein Sommersemester, so dass die Förderung regulär am 30.9. (an der Uni) enden würde. Durch glückliche Umstände kann sie ihre Bachelor-Arbeit bereits am 30.6. abgeben. Sollte ihr Prüfer/ihre Prüferin sehr schnell korrigieren und das offizielle Bestehen Ende Juli bekannt gegeben werden, endet ihre Ausbildung am 31.7.! Für den Bachelor gibt es dann ab dem 1.8. keinen Leistungsanspruch mehr. Dauert die Korrektur länger, so ist BAföG-rechtlich das Ausbildungsende auf jeden Fall der 31.8., weil nicht mehr als zwei Monate Korrekturzeit gefördert werden. Eigentlich ginge dann der September als BAföG-Bezugsmonat verloren, wäre da nicht der Übergangsmonat:

Übergangsmonat

Wenn zwischen Ende des Bachelor-Studiums und Beginn des Masterstudiums nicht mehr als ein Monat liegt, könntest du für den Übergangsmonat BAföG erhalten. Wichtig ist, dies rechtzeitig zu beantragen.

Vorläufige Immatrikulation im Master

Solltest du das Bachelor-Studium noch nicht vollständig abgeschlossen haben, aber bereits vorläufig in einen Master-Studiengang immatrikuliert sein, könntest du dennoch BAföG für den Master bekommen. Das BAföG wird dann unter Vorbehalt ausbezahlt, das bedeutet: Solltest du dich innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist nicht endgültig in den Master immatrikuliert haben, musst du die erhaltenen Leistungen zurückzahlen.

Ausführliche Informationen zum Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium haben wir für dich in einem Infoblatt zusammengefasst.