Da eine hochschulrechtlich ordnungsgemäße Immatrikulation vorliegt, wird die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in der Regel weitergeführt, was auch auf die gesetzliche Familienversicherung übertragbar ist. Die Beihilferegelung bei Beamtenkindern orientiert sich am Kindergeld (s. oben!).
Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung setzt allerdings eine volle Sozialversicherungspflicht als ArbeitnehmerIn ein, welche jede andere gesetzliche Krankenversicherung (KVdS, Familienversicherung, freiw. Versicherung) automatisch verdrängt, wenn das Studium nur bis zu 50% eines Vollzeitstudiums umfasst. Es ist aber nicht klar, wie viele Arbeitgeber diese Regelung kennen.
Vertiefung: "Werkstudentenregelung" (PDF), Teilzeitstudium dort Punkt 4 auf Seite 3!