BAföG und Jobben

Die Faustformel (Stand: WiSe 2024/25)

Wer BAföG-Leistungen bezieht, sollte beachten, dass über 6672 € Brutto-Erwerbseinkommen pro Jahres-Bewilligungszeitraum  eine Anrechnung auf die Leistungen zu erwarten ist. Die Grenze gilt für Alleinstehende ohne sonstige besondere Einkommen (z. B. Waisenrente, welche einen eigenständigen Freibetrag auslöst).

In Wirklichkeit komplizierter

  1. Hat der/die BAföG-Leistungsbeziehende Kinder oder einen Ehepartner, so werden weitere Freibeträge ergänzt.
  2. Wenn in deinem Studium ein Praxissemester oder Praktikum vorgeschrieben ist, gelten die Freibeträge nicht für deren Vergütung. Dazu mehr auf der folgende Seite weiter unten ...

Etwas genauer lässt sich das Anrechnungsverfahren mit der unten beschriebenen Rechenhilfe prognostizieren.

Studierende(n) ohne Kind und ledig, mit befristeten Ferien-Jobs:
Verdienst: 6672 € Brutto, sonst keine Erwerbstätigkeit im Bewilligungszeitraum

Gesamterwerbseinkommen im Bewilligungszeitraum
(nicht Kalenderjahr, siehe § 22 BAföG!)
6672 €
abzgl. Werbungskostenpauschale bei abhängiger Beschäftigung (§ 22 Abs.1)
(durch Erlass des BMBF (2.9.2024) auch bei selbständiger Tätigkeit für anwendbar erklärt)
(1230 € für 12 Monate, entsprechend weniger bei kürzerem Bewilligungszeitraum, Stand: 2023)
5442 €
entspricht durchschnittlich im Monat
(5442 € : 12 = 453,50 € )
453,50 €
hiervon abzuziehen ist die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Nr. 1
(22,3%, 453,50 € x 0,777 = 352,37 € )
352,37 €
hiervon abzuziehen sind Steuern 
(falls welche abgeführt wurden; hier 0 € )
352,37 €
hiervon abzuziehen der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1:
(353 €: 352,37 € - 353 € = -0,63 € )
-0,63 €
Anzurechnendes Einkommen0 €