Wohngeld für Studierende

In der Regel erhalten Studierende kein Wohngeld, weil im BAföG-Bedarf bereits Wohnkosten abgedeckt werden und der Gesetzgeber keine Doppelzahlung wollte. Es gibt aber drei Ausnahmen:

  1. Es werden aus grundlegenden Anlässen, die nichts mit (Eltern-)Einkommensanrechnung oder Vermögensanrechnung zu tun haben, BAföG-Leistungen nicht bewilligt.
  2. Die BAföG-Leistungen wurden nur als Volldarlehen bewilligt.
  3. Im Wohngeldhaushalt der Studierenden leben auch Personen, die nicht einer Ausbildung nachgehen (z.B. bei studentischen Eltern deren Kinder).

Erst wenn eine der Ausnahmen auf dich zutrifft, lohnt eine Auseinandersetzung mit den weitergehenden Regelungen des Wohngeldgesetzes oder gar eine Berechnung.

Vertiefung zum gesetzlichen Verhältnis des Studierendenstatus im Wohngeldrecht (PDF)

Bei studentischen Eltern muss diese Fragestellung genauer betrachtet werden, weil ihre Kinder Bürgergeld beziehen können und deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen sind, während die Eltern wegen des Studierendenstatus selbst kein Bürgergeld erhalten und daher wohngeldberechtigt sein können. In der Praxis kommt diese Konstellation aber nicht mehr häufig vor, insbesondere wenn die Kinder Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss beziehen und das gemeinsame Haushaltseinkommen für ein Verlassen des Bürgergeldsystems sorgt, wenn dann Wohngeld für alle Personen beantragt wird.

Sollte für die Kinder aber nur Kindergeld zur Verfügung stehen: Hier die Vertiefung (PDF)!

Wer mit anderen zusammenwohnt, hat schnell die Frage auf dem Tisch, ob die MitbewohnerInnen nur Teil einer Wohngemeinschaft sind oder ob insbesondere bei Zweier-WGs eine engere Bindung vorliegt. Ist nur ein pragmatisches Zusammenwohnen der Fall, gilt wohngeldrechtlich jede/r als Singlehaushalt und muss einen je eigenen Antrag stellen. Schon nach einem Jahr des Zusammenlebens kann aber der Verdacht des gemeinsamen Haushalts Probleme machen.

Falls zum Zwecke des Studiums ein Zweitwohnsitz angemeldet wurde, müsste der Wohngeldstelle der überwiegende Aufenthalt am Studienort plausibel gemacht werden. Es wäre aus Sicht des Einwohnermeldeamts aber nicht nachvollziehbar, warum Sie der Wohngeldstelle einen Lebensmittelpunkt am Studienort verdeutlichen wollen, während Sie melderechtlich diesen Mittelpunkt an einem anderen Ort setzen. Insofern ist einheitliches Auftreten sehr zu empfehlen: Wohngeldantrag besser nur am melderechtlichen Erstwohnsitz, also hier dem Studienort!

Wer nur sehr geringe Einnahmen nachweisen kann, dem wird in der Regel unterstellt, er/sie habe anderweitige (illegale?) Einkünfte und wolle die Wohngeldzahlung durch Falschangaben günstig beeinflussen. Was glaubwürdig ist, orientiert sich grob am Sozialhilfe-Niveau.

Auch Darlehenszahlungen von den Eltern können Schwierigkeiten machen, weil diese zumindest im Prinzip Unterhalt als Zuschuss zahlen sollen.

Dies und weiteres in der Vertiefung (PDF)!

Ändern sich während des Antragsverfahrens oder auch nach der Bewilligung des Wohngelds wesentliche Fakten mit dem Effekt einer Verringerung der Leistungen, so besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung. Zu den genauen Änderungssachverhalten nach bereits erfolgtem Wohngeldbescheid siehe § 27 Abs. 2 - 4 WoGG!

Änderungen, die zu Ihren Gunsten wirken können, müssen nicht gemeldet werden, können aber zu einem eigeninitiativen Antrag nach § 27 Abs. 1 WoGG genutzt werden. In der Sozialberatung kann geprüft werden, ob ein solcher Antrag erfolgversprechend ist (bitte Wohngeldbescheid mitbringen!).

Weil sich das Antragsverfahren auch durch eigene Fehler längere Zeit hinziehen kann, war es nötig, hierzu eine eigene Vertiefung zu erstellen:

Hinweise zur Antragstellung (PDF)

Bei Fragen zum Wohngeld von Studierenden des Nordwestens

Wende dich mit Fragen zum Wohngeld gerne an den Studienfinanzierungsberater Heiko Groen. Du solltest allerdings an einer der Hochschulen des Nordwestens studieren (wollen).

Für Beratung außerhalb der Region Nord-West sind andere Studierendenwerke zuständig.

Heiko Groen
Studienfinanzierungs- und Sozialberatung

mit Schwerpunkt Sozialleistungen (insb. studentische Eltern), Jobben neben dem Studium, Übergänge…

Raum: A12 0-012 im SSC
Sprechzeiten: Mo 10.00 - 12.30 Uhr (ohne Termin); Di und Mi 10.00 - 12.30 Uhr; Do 14.00 - 16.00 Uhr

31.03.2025: Sprechzeit endet 11.45h!