BAföG für studentische Eltern

Für Studierende mit Kindern gibt es eine ganze Reihe von Sonderregelungen in Sachen BAföG. Eine Übersicht haben wir auf dieser Seite für dich zusammengefasst. In jedem Fall empfehlen wir dir dringend, dich vor der Abgabe des Antrags bei deiner*deinem zuständigen Sachbearbeiter*in im BAföG-Amt beraten zu lassen, damit du alle Vorteile des BAföG für studentische Eltern ausschöpfen kannst.

Noch ein Tipp: Ein Besuch bei unserer Studienfinanzierungsberatung ist auf jeden Fall sinnvoll, denn für studentische Familien kommen bestimmte Sozialleistungen in Frage, die “normalen” Studierenden nicht offen stehen.

Ausnahmen bei der Altersgrenze

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er/sie Förderung beantragt, das 45. Lebensjahr vollendet hat. Wird ein Studierender während der Durchführung des Bachelors 45 Jahre alt und schließt sich der Master unmittelbar an, so wird auch der Master weiter gefördert.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 enthält aber einige Ausnahmen vom formulierten Grundsatz. Auszubildende, die aus anerkannten Gründen gehindert waren, die Ausbildung rechtzeitig zu beginnen, können sich auf diese Ausnahmebestimmungen berufen, wenn sie das Studium unmittelbar nach Wegfall des Grundes beginnen (allgemeine BAföG-Seite hierzu).
 

Für studentische Eltern gilt hier insbesondere:

Die Erziehung von Kindern unter 14 Jahren (siehe unten!) kann als Verzögerungsgrund geltend gemacht werden, wenn

  1. während des 45. Geburtstags Kindererziehung vorlag, die
  2. kontinuierlich bis zum Beginn des Studiums durchgeführt wurde, wobei
  3. eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden unschädlich ist (bei Alleinerziehenden sogar Vollzeit, um dadurch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden).

Die genaue Formulierung findet sich in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG. Wenn das jüngste betreute Kind vierzehn Jahre alt wird, muss der nächstmögliche Termin zur Immatrikulation genutzt werden, soll die Ausnahmeregelung nicht erlöschen.

Auswirkungen des Mutterschutzes

Ab dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen. Im Normalfall beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Während des Mutterschutzes müssen Schwangere bzw. frischgebackene Mütter nicht an Veranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Allerdings können sie, anders als "normale" Arbeitnehmerinnen, vollkommen frei darüber entscheiden, in welchem Umfang sie den Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen wollen (im Prinzip tageweise). Dies müssen Studentinnen gegenüber ihrer Hochschule erklären.

Bei der Ausweitung des Mutterschutzes auf Studentinnen wurde keine parallele Änderung im BAföG durchgeführt. Wenn die Ausbildung wegen Schwangerschaft und Geburt eines Kindes nicht länger als drei Monate unterbrochen wird, ist das für die BAföG-Leistung jedoch unproblematisch, weil die eigenständigen Regelungen in diesem Gesetz dies ermöglichen. Wichtig ist die Zählweise der drei "Toleranzmonate": Es werden nur Monate gezählt, in denen die Ausbildung an keinem Tag betrieben wird! Die übliche 3,5-monatige Mutterschutzfrist ist deshalb von der Frist im BAföG abgedeckt.

In einigen Fällen kann es allerdings passieren, dass der Anspruch auf BAföG nach Ablauf eines dritten vollständigen Monats ohne Studium entfällt: Etwa durch verlängerte Schutzfristen bei Mehrlingsgeburten oder wenn der errechnete Geburtstermin deutlich überschritten wird. Dann können (und sollten!) andere Sozialleistungen beantragt werden. Wende dich bereits deutlich vor Beginn des Mutterschutzes an die Studienfinanzierungsberatung, um für solche Eventualitäten vorbereitet zu sein.
In der Beratung kann auch geklärt werden, ob es für die betroffenen Semester sinnvoller ist, eine Beurlaubung vom Studium zu beantragen oder die BAföG-Förderungsverlängerung genutzt werden sollte.

Wenn du BAföG bekommst und deine Ausbildung für mehr als drei Monate unterbrichst, musst du das BAföG-Amt darüber informieren.

Verzögerter Leistungsnachweis im Bachelor

Fällt die Zeit der Schwangerschaft oder der Erziehung in die ersten vier Semester, so muss der Nachweis der Verzögerung bereits in dieser Phase erfolgen, wenn du später hierfür eine Verlängerung über die Höchstdauer hinaus erhalten möchtest. Dies geschieht durch eine Verschiebung des normalerweise nach dem 4. Semester zu erbringenden Leistungsnachweises (§ 48 BAföG).

Eigentlich soll durch diese Form der "Zwischenprüfung" bewiesen werden, dass man/frau sich auf dem Niveau des 4. Semesters befindet (nähere Infos zum Verfahren). Wird dieser Stand nicht erreicht, so wird im Regelfall die Förderung eingestellt. Es gibt allerdings legitime Verzögerungen. Zum Beispiel kann bei Schwangerschaft und Geburt im 4. Semester und entsprechendem Leistungsverzug um ein Semester die Verzögerung um ein Semester anerkannt werden (das geht übrigens auch bei Krankheit, Pflege von Angehörigen, Behinderung oder Gremientätigkeit).

Das BAföG-Amt verschiebt dann zunächst den Leistungsnachweis auf das Ende des 5. Semesters und verlangt erst dann die vorgeschriebenen Leistungen des 4. Semesters, was wiederum mit einem Leistungsnachweis überprüft wird. Im Beispiel von oben:

  1. Antrag auf BAföG-Leistungen für das 5. Semester im Laufe des 4. Semesters
    begleitet durch einen "negativen" Leistungsnachweis, weil bspw. nur 65 von 90 KPs erbracht werden konnten,
    flankiert durch eine Begründung wegen Schwangerschaft/Geburt,
    mit einer Prognose, die ein Erreichen der 90 KPs zum Ende des 5. Semesters vorhersieht. Die Anforderungen an die Begründung und Prognose sollte unsere Beratung erläutern.
  2. Bewilligung von BAföG-Leistungen für nur ein Semester, weil überprüft werden soll, ob die eingereichte Prognose aufgeht.
  3. Antrag auf BAföG-Leistungen für das 6. Semester
    begleitet durch einen "positiven" Leistungsnachweis, in dem 90 KPs erbracht werden konnten.
  4. Bewilligung von BAföG-Leistungen für das 6. Semester
  5. Erreichen der Förderungshöchstdauer mit Ablauf des 6. Semesters und damit ein Antrag auf Verlängerung für das 7. und 8. Semester

Diese Materie ist nicht einfach, du sollten dich unbedingt schon weit im Vorfeld der Beantragung beraten lassen. Manchmal funktionieren die Szenarien nicht so glatt wie im Beispiel oben. Vielleicht brauchst du auch zwei Semester Verschiebung, weil du in jedem der vier ersten Semester kleine Kinder erzogen hast? Auch das geht. Zuständig für die Entscheidung sind die Gruppenleiter*innen der BAföG-Stelle. Zur Orientierung im Vorfeld kannst du die Studienfinanzierungsberatung aufsuchen.