Die studentische Krankenversicherung endet in der Regel mit dem 30. Geburtstag. Die früher geltende Fachsemestergrenze wurde zum 1.1.2020 abgeschafft. Es gibt allerdings Lebensverläufe, die zu einer Verlängerung führen können:
Gesetzliche Verlängerungsgründe
"9. (...); Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,"
(auszugsweise § 5 (1) Nr. 9 SGB V)
Bei der Auslegung dieser eher allgemeinen Begriffe stützen sich die Krankenkassen auf die "Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs" (im weiteren kurz: Hinweise).
Material: Grundsätzliche Hinweise zur Krankenversicherung der Studenten (PDF)
Verlängerung wegen "Art der Ausbildung"
Promotionsstudium
Das Promotionsstudium wird nicht als Aufbaustudium gewertet, weil es nicht als Teil der wissenschaftlichen Grundausbildung verstanden wird. Es rechtfertigt folglich keine Verlängerung, da es als Ausbildungsform nicht der "Krankenversicherung der Studenten" unterliegt.
Zweiter Bildungsweg
Nur die Zeiten, die in einer Institution des Zweiten Bildungswegs vor Vollendungs des dreißigsten Lebensjahres zugebracht wurden, werden anerkannt und an den 30. Geburtstag angehängt. Dies wird aber schwieriger, wenn das Studium erst sehr spät, z.B. mit 28 Jahren, aufgenommen wird und die Zeiten normaler Arbeit, die ohne Bezug zum Zweiten Bildungsweg sind, überwiegen. Auch die Formen des Zweiten Bildungswegs haben wiederum eigene vorausgesetzte Zeiten, die bei dieser Betrachtung mit einbezogen werden müssen (Berufliche Tätigkeit oder Ersatzzeiten).
Das Studium muss in der Regel vor der Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden.
Verlängerung aus "familiären oder persönlichen Gründen"
In Abschnitt 1.1.6.3 der Hinweise werden ein ganze Reihe von Gründen aufgezählt, die dort ab Seite 15 nachgelesen werden können.