Was passiert zwischen zwei Ausbildungsabschnitten?

Sofern die Ausbildung mehrgliedrig organisiert ist und zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nur bis zu vier Monaten "Übergangszeit" liegen, so kann auch in dieser Phase Kindergeld gezahlt werden (Dienstanordnung: A 16). Dauert die Zeit länger als vier Monate, so kann der Status "Kind ohne Ausbildungsplatz" bei Nachweis entsprechender Suchbemühungen Kindergeldzahlungen auslösen (Dienstanordnung: A 17).

Da das Referendariat oder Anerkennungspraktika als Ausbildung zählen (A 15.2), ist eine Wartezeit zwischen Studium und Beginn des Referendariat als "Übergangszeit" oder "Ausbildungsplatzsuchzeit" wie oben beschrieben verstehbar, also kindergeldrechtlich ein Zahlungszeitraum.