Ende des Studiums auch Ende der Ausbildung?

Wann endet der Kindergeldanspruch?

Die Ausbildung "endet regelmäßig mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 4Das Prüfungsergebnis ist dem Kind bekanntgegeben, sobald es eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder objektiv die Möglichkeit hat, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. 5Entscheidend ist, welches Ereignis früher eintritt (BFH vom 7.7.2021, III R 40/19, BStBl II S. 864)."
Dienstanordnung (PDF), A 15.10 Abs. 9 Satz 3-5

Abweichendes Urteil des Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 24. 2. 2010 - III R 80/ 08): Im Falle eines Studierenden, der seine letzte Prüfung bereits absolviert hatte, der aber eine dringend notwendige Zusatzqualifikation benötigte und dafür im selben Studiengang fortgesetzt immatrikuliert blieb, hatte der BFH sich für eine Fortsetzung des Kindergeldbezugs entschieden. Allerdings wurden höhere Anforderungen an die Nachweispflicht gestellt, was den Umfang und die Ernsthaftigkeit der Ausbildungsbemühungen betrifft (siehe dort Randziffer 12!).

Es ist auch möglich, dass der kindergeldrechtliche Ausbildungsstatus über das Ende des letzten Semesters hinausreicht oder während einer Beurlaubung fortexistiert, wenn nachgewiesen wird, dass in dieser Zeit noch Prüfungen abgelegt werden (A 15.10 Abs. 10).

Darüber hinaus kann natürlich ein gleichzeitig betriebenes Zweitstudium oder vorgeschriebenes Praktikum jeden Statusverlust im Erststudium kompensieren.