Krankenversicherung und Waisenrente

Wer (Halb-)Waisenrente bezieht, ist über diesen Status in der Regel auch als eigenständiges Mitglied gesetzlich krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V).

Im Rahmen der in der Familienversicherung geltenden Altersgrenze ist diese Krankenversicherung beitragsfrei (bis 25 Jahre + eventuelle freiwillige Dienstzeiten). Allenfalls der Rentenversicherungsträger trägt einen Eigenanteil. Wer in dieser Zeit allerdings Arbeitseinkommen erzielt, sollte sich mit der Krankenversicherung in Verbindung setzen, weil dieses Einkommen nach § 237 SGB V sehr wohl beitragspflichtig sein kann.

Mit dem Überschreiten der Altersgrenze setzt die Krankenversicherung der Studierenden wieder ein, was als Kostenbestandteil in der BAföG-Bedarfsermittlung zu einer Erhöhung des Bedarfs führt, also bitte umgehend der Förderungsabteilung mitteilen! 'Interessanterweise' führt dann die Krankenversicherung der Waisenrentner*innen eine beitragspflichtige Koexistenz, wobei ein Erstattungsverfahren existieren soll ("zu Nebenwirkungen fragen Sie bitte ihren Arzt oder Apotheker" oder wohl besser ihre Krankenkasse!).