Dies beruht auf Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 7 SGB V (Stand bis 31.12.2022):
(1) Versicherungspflichtig sind
(...)
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
(...)
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert.
Erläuterungen zu Absatz 7: Nr. 9 betrifft die Versicherungspflicht der Studierenden, Nr. 10 betrifft die Versicherungspflicht der Praktikanten.
Eine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V entsteht folglich nur bei Personen ab 15 Jahren im Leistungsbezug
- als Zuschuss und nicht als Darlehen (wie beim Härtefäll üblich),
- als regelmäßige Leistung und nicht nur als einmalige Leistung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II.