Gesetzliche Familienversicherung

Wer unter 25 Jahre alt ist, nicht zuviel Einkommen bezieht und gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel über die Eltern kostenlos familienversichert werden. Die Familienversicherung ist auch bei EhepartnerInnen oder gesetzlich eingetragenen Lebenspartnern möglich, wobei die Altersgrenze keine Rolle spielt. Auch bei behinderten Kindern kann die Altersgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).

Wird die Altersgrenze überschritten, so können sich abgeleistete Zeiten im Zivil-/Wehrdienst verlängernd auswirken. Seit dem 1.7.2011 werden auch Freiwilligendienste zur Verlängerung anerkannt (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).
Wer die Grenzen überschreitet, muss sich studentisch pflichtversichern oder, falls dies nicht möglich ist, freiwillig gesetzlich.

Das Ende der Versicherung tritt ein am letzten Tag des Semesters, in dem du exmatrikulierst (z.B. an der Universität: 30.9. für das Sommersemester): "(...), wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres;" (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).

Solltest du danach nicht erwerbstätig sein und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so tritt eine andere Unterregelung der Familienversicherung in Kraft (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), so dass du in der Versicherung bleibst.

Solltest du allerdings älter sein,

  • so musst du dich freiwillig versichern,
  • eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, so dass du als ArbeitnehmerIn versicherungspflichtig wärst oder
  • Leistungen beim Jobcenter beziehen, was einen weitere Form der Krankenversicherungspflicht nach sich zöge.