Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht immer dann, wenn eine Pflichtversicherung endet. Bei Studierenden bietet sich dies nach Auslaufen der studentischen Pflichtversicherung an (nach Überschreiten der Altersgrenze).
Wer eine freiwillige Versicherung anstrebt, muss Vorversicherungszeiten nachweisen: Entweder muss vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens ein Jahr ununterbrochen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben oder mindestens zwei Jahre (auch mit Unterbrechungen) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Sind diese Vorversicherungszeiten nicht erfüllt, kommt unter Umständen eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage (Beitragssatz identisch).