Ausbildungsunterhalt

Grundsatz: Finanzierung bis zum Abschluss

Es besteht grundsätzlich Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung bis zum Berufsabschluss. Die Ausbildung kann allerdings auch in zwei Schritten absolviert werden: z. B. Berufsausbildung Krankenpfleger mit anschließendem Studium der Medizin. Wichtig ist dabei, dass erster und zweiter Ausbildungsabschnitt zeitlich nahe beieinander liegen und inhaltlich miteinander zu tun haben, so dass von einem aufbauenden Charakter gesprochen werden kann. Günstig ist auch, wenn Entsprechendes bereits vor der Ausbildung mit den Eltern besprochen wurde oder wenn eine Begabung für höhere Ausbildungswege erkennbar ist. 

Eine erste Berufsentscheidung kann auch revidiert werden, ähnlich wie beim Fachrichtungswechsel des BAföG, wenn auch nicht identisch in der Form der Begründung. Die Ausbildung muss allerdings zügig vorangebracht werden, wobei feste Regelungen zur Studiendauer zwar nicht existieren, aber die Regelstudienzeit immer ein erster Anhaltspunkt ist.

Ein ausführlicher Artikel zur Einführung in die Materie findet sich bei www.studis-online.de.

Bedarf im Studium

Als regulärer Mindestbedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand werden ab 2025 990 € (darin 440 € für Warmmiete veranschlagt, Düsseldorfer Tabelle 2025 Anmerkung IV; bis Ende 2024: 930 € /410 €). Krankenversicherung und Studiengebühren sind nicht im Mindestbedarf enthalten, gehören aber zur Unterhaltspflicht (Düsseldorfer Tabelle 2025 Anmerkung V).

Zahlungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Natürlich müssen der/die Unterhaltspflichtigen auch in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen. Nach Bereinigung des Einkommens muss im Jahr 2024 (und 2025) gegenüber volljährigen Kindern ein sogenannter Selbstbehalt von 1750 € für den*die Unterhaltsschuldner*n (Düsseldorfer Tabelle 2025 Anmerkung VII) und weitere Beträge für in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten und Kinder verbleiben (siehe Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Oldenburg, Ziffern 22.2).

Wenn die Eltern nicht zahlen wollen oder können...

In solchen Fällen kannst du entweder selbst eine unterhaltsrechtliche Forderung (schriftlich und präzise) stellen. Falls ein Erfolg nicht absehbar bzw. unwahrscheinlich ist, kannst du alternativ einen Antrag auf BAföG stellen, mit dem zusätzlichen Antrag auf Vorausleistung gemäß § 36 BAföG. Ist das Prozedere nach § 36 erfolgreich durchlaufen, werden BAföG-Leistungen in Bedarfshöhe ausgezahlt und dein Unterhaltsanspruch geht auf das BAföG-Amt über. Das Amt kann dann nach Einschätzung der Erfolgsaussichten eine Klage gegen den*die Unterhaltspflichtigen in Erwägung ziehen. Zu diesem Thema gibt es eine umfassendere Darstellung bei: www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php

In unserer Förderungsabteilung gibt es Spezialist*innen für dieses Thema und die entsprechende Darstellung.

Willst du nicht gleich zum BAföG-Amt gehen, frag im Vorfeld unsere Studienfinanzierungsberater.