Befreiung oder Ermäßigung
Weiterhin können sich Personen mit einem Sozialleistungs- oder BAföG-Bescheid befreien lassen. Zu befreiende Gruppen werden in § 4 Abs. 1 RBeitrStV aufgezählt (z.B. auch Bürgergeld betreffend, allerdings nicht Wohngeld). Bestimmten behinderten Personen wird nach § 4 Abs. 2 ein ermäßigter Beitragssatz gewährt, wenn sie nicht ohnehin per Sozialleistungsbescheid befreit sind. Die Antragsfristen sind am 1.1.2017 nochmals verbessert worden: Die Befreiung wirkt immer so lange, wie der befreiende Sozialeistungsbescheid gilt, aber maximal 3 Jahre zurück (§ 4 Abs. 4 RBeitrStV). Die Fristenregelung gilt sinngemäß auch bei Ermäßigungsanträgen. Die Befreiung oder Ermäßigung strahlt auf Ehegatten und eingetragene Partner*innen sowie auf unter 25 Jahre alte Kinder der Befreiten/Partner/Ehegatten aus (interessant bei BAföG beziehenden Personen, wenn deren Partner*innen kein BAföG erhalten).
Online-Antragstool des Beitragsservice
Die Vordrucke werden durch ein Online-Tool des Beitragsservice erzeugt. Dabei sollte aber klar sein, dass bereits der Durchgang durch das Tool am Ende Daten überträgt, die noch keine Antragstellung darstellen. Erst der schriftliche Antrag gilt - unterschrieben und mit den richtigen Belegen unterfüttert.
Befreiungsbedingung bei Studierenden: BAföG-Bescheid
Bei Studierenden zählt nicht die Immatrikulation. Nur diejenigen, die dem Antragsformular das entsprechende Zusatzblatt eines BAföG-Leistungsbescheids beifügen können, sind zu befreien. Die BAföG-Leistung muss aber für elternunabhängiges Wohnen ausgestellt sein. Bei den Eltern wohnende BAföG-Leistungsbeziehende werden nicht befreit, sind aber unter dem Dach ihrer Eltern selber nicht beitragspflichtig, wenn die Eltern zahlen bzw. die Familie beitragsbefreit ist.
Studentische Eltern ohne BAföG-Leistungsanspruch
Sollte für die Kinder von Studierenden ein Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen vorliegen, so löst dies eine Befreiung der gesamten Bedarfsgemeinschaft aus.
Erhält ein*e alleinerziehende*r Student*in ausschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 27 SGB II, die Kinder im Haushalt hingegen keine Leistungen nach dem SGB II, so sollte auch hier die gesamte Bedarfsgemeinschaft durch den SGB II-Bescheid befreibar sein.